Personen, welche ein regelmäßiges Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehen (im Jahr 2015 sind das 54.900,00 Euro) können wählen, ob eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder über die private Krankenversicherung erfolgen soll.
Die gesetzlichen Vorgaben zur Versicherungsfreiheit sind im Sozialgesetzbuch (SGB 5) u. a. im § 6 nachzulesen. Hierbei wird sich auf das Jahresarbeitsentgelt bezogen, welches die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten muss.
Wie genau das Jahresarbeitsentgelt ermittelt wird, steht nicht direkt im Gesetz! Hilfe bieten hierfür entsprechende Empfehlungen und Rundschreiben des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wird vom Arbeitnehmer noch zusätzlich eine selbstständige Tätigkeit oder auch ein Mini-Job ausgeübt, hat dies keinen Einfluss auf die Ermittlung der Jahresentgeltgrenze. Ausnahme wäre jedoch ein zweiter oder dritter Mini-Job, diese werden immer hinzugerechnet.
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht Wechselrecht in die private Krankenversicherung!
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