Streitthema Einbauküche, ist diese in der Wohngebäudepolice versichert?
Kommt es zu einem Versicherungsschaden, in welchem auch die Küche des Eigentümers bzw. Mieters beschädigt wird, stellt sich oft die Frage nach dem Versicherungsschutz.
Zur Klärung dieser Frage ist es zu unterscheiden, ob es sich um eine Einbauküche oder Anbauküche handelt. Maßgebend hierfür sind u. U. folgende Kriterien, welche z. T. in unterschiedlichen Gerichtsverfahren bestätigt wurden (z. B. AG Düren, Urteil 12-02-2003, 45 C 477/02):
- Einbauküche: Die Bezeichnung „Einbauküche“ trifft zu, wenn diese individuell und raumspezifisch gefertigt wurde. Der Ausbau einer solchen Küche ist i. d. R. nicht ohne Wertverlust möglich.
- Anbauküche: Von einer „Anbauküche“ spricht man i. d. R. bei einer serienmäßigen Produktion der Küche, diese kann u. U. bei einem Umzug problemlos mitgenommen und weiterverwendet werden (kein Wertverlust).
Was bedeutet das für den Versicherungsschutz in der Wohngebäudepolice?
Eine Einbauküche auf welche die o. g. Definition zutrifft ist der Wohngebäudepolice zuzuordnen. In Zweifelsfall den Versicherer fragen, da die Gesellschaften hier durchaus unterschiedlich bewerten! Wichtig ist aber auch, den entsprechenden Wert in der Versicherungssumme bei der Gebäudepolice einzukalkulieren. Da es durchaus Einbauküchen gibt, welche Anschaffungskosten von über 50.000,00 Euro haben, sollte dieser Wert im Vorfeld unbedingt ermittelt werden!
Bei der Anbauküche handelt es sich vom Prinzip her um die Küchenzeile, welche man im Baumarkt oder Möbelhaus u. U. sofort mitnehmen kann. Aber auch eine Küche, welche in Serien produziert wird und beim Einbau in die Räumlichkeit mittels Verblendungen in den Raum eingepasst wird, ist immer noch eine Anbauküche! und Diese Art der Küche kann nur über eine separate Hausratpolice versichert werden.
Vermietet man als Eigentümer nicht nur die Räumlichkeiten, sondern auch die Küche, sollte man dieses Thema proaktiv angehen. Ungeachtet dessen vermeidet man mit dem Mieter unnötige Streitfälle, da bereits im Vorfeld das Thema bekannt wurde.
In gleichem Zusammenhang sollte man mit dem Mieter klären, ob bereits eine private Haftpflichtpolice besteht, welche auch Mietsachschäden absichert. Falls nicht, sollte man mit etwas Überzeugungsarbeit zu einem Abschluss eines solchen Schutzes raten, da hierüber Schäden versichert sind, welche vom Mieter verursacht werden. Aber Vorsicht, eine formularmäßige Vereinbarung im Mietvertrag ist i. d. R. nicht rechtens (außer bei gewerblichen Mietverträgen). Hiervon ausgenommen bleibt eine Individualvereinbarung mit dem Mieter gemäß BGB Paragraf 305 und §§ 307 ff.
Als Eigentümer können Sie den gewünschten Versicherungsumfang selbst bestimmen, da Sie aber keine Versicherungspolicen für „Dritte“ abschließen können, empfiehlt sich folgende Orientierung:
Beschädigt der Mieter die Einbauküche, muss er i. d. R. dafür aufkommen, kann diesen Schaden aber seiner privaten Haftpflichtversicherung melden. Wichtig dabei ist, dass Mietsachschäden versichert sind. Kommt es aber zu einem Glasbruchschaden (z. B. Cerankochfeld), hilft i. d. R. auch nicht die private Haftpflichtversicherung, sonder eine Glasversicherung (Glasschäden gegen die man sich selbst / anderweitig versichern könnte, werden im Haftpflichtbereich ausgeschlossen).
Aufgrund der Eigentumsverhältnisse sollte man diese Situation mit dem Versicherer besprechen. Eine private Haftpflichtpolice aber auch eine Glasversicherung ist genauso empfehlenswert.
Haben Sie weitere Fragen hierzu, ein Anruf genügt!
SCF GmbH – Versicherungsmakler
Christian Rogalewicz
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